Neubau eines Trinkwasserhochbehälters in Stauden
Die Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing errichtet derzeit einen neuen Trinkwasserhochbehälter sowie ein Drucksteigerungspumpwerk. Die Finanzierung der Baumaßnahmen erfolgt über einmalige Beiträge. Der Wasserpreis bleibt davon weitgehend unberührt.
Folgende Argumente sprechen u.a. für die Finanzierung über einen (einmaligen) Verbesserungsbeitrag und gegen eine Erhöhung der Wassergebühren:
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Es werden auch unbebaute, jedoch bebaubare Grundstücke mit herangezogen. Diese unbebauten und daher nicht angeschlossenen Grundstücke werden über Gebühren nicht belastet. Dies entspricht nicht den Grundsätzen der Vorteilsgerechtigkeit, denn der Erschließungsvorteil liegt auf dem Grundstück und kommt dem Grundstückseigentümer zugute, der durch die Erschließung einen Bauplatz vorhält und nicht mehr nur eine „grüne Wiese“ hat.
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Auch die Eigentümer von Zweitwohnungen werden über den Geschossflächenbeitrag angemessen an dem Vorteil für die Grundstücke beteiligt.
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Alle Beitragseinnahmen führen dazu, dass der Abschreibungsbedarf sinkt. Dies hat wiederum zu Folge, dass für den über Verbesserungsbeiträge finanzierten Anteil der Einrichtung keine Zinsen bezahlt werden müssen.
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Schließlich werden die Wassergebühren in Zukunft ohnehin steigen. Gründe hierfür sind:
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die geplante Einführung eines Wasserentnahmeentgelts in Bayern
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die Generalsanierungen in den Ortsnetzen,
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Dieser neue Hochbehälter mit einem Fassungsvermögen von 2.500 m³ ist deutlich größer als der bisherige Behälter mit 600 m³ aus den frühen 1970er Jahren und verbessert mit mehr als dem Doppelten des Spitzentagesbedarfes an heißen Sommertagen die Versorgungslage deutlich. Auch das Drucksteigerungspumpwerk mit Notstromversorgung bei Fuchsthal erhöht die Versorgungssicherheit der Hochzone.
Die Finanzierung der Baumaßnahmen erfolgt nach reiflicher Überlegung und eingehender Beratung mit Beschluss der Gemeinschaftsversammlung zu 85% über einmalige Verbesserungs- und zu 15% über Herstellungsbeiträge. Dabei werden Verbesserungsbeiträge von so genannten Alt-Anschließern und Herstellungsbeiträge von zukünftigen, neu herzustellenden Anschlüssen für Neubauten und Geschossflächenmehrungen erhoben.
Die Beiträge werden nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Geschossfläche wird nach dem Außenmaß des Gebäudes in allen Geschossen (auch Keller und ausgebautes Dachgeschoss) berechnet. Um bestmögliche Flexibilität zu ermöglichen und die Zahlungen zu erleichtern, kann der Verbesserungsbeitrag in drei Raten beglichen werden.
Alle betroffenen Grundstückseigentümer erhalten derzeit ein Informationsschreiben mit den der Verwaltungsgemeinschaft bekannten Grundstücks- und Geschossflächen zur Kontrolle.
Die häufigsten Fragen und Antworten:
Neu ab 17.03.23:
F: Wie hoch ist der Stundungszins?
A: Die Höhe der Zinsen beträgt -abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 - zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich. Fundstelle Basiszinssatz bitte hier klicken
Neu ab 02.03.23:
F: Wann werden die Bescheide versandt und die Zahlungen fällig.
A: Die Bescheide werden zwischen Juli und September 2023 versandt. Mit dem ersten Bescheid werden zwei Raten festgesetzt. Die erste Rate (50 %) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Die zweite Rate (40 %) wird vier Monate nach Zugang des Bescheides zur Zahlung fällig.
Der Schlussbescheid wird voraussichtlich Ende 2023 versandt. Hier wird die Schlusszahlung einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Zahlung fällig.
Neu ab 28.01.23:
F: Wird die Grundstücksfläche "unter dem Gebäude" auch berechnet?
A: Ja, der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche des Beitragsgrundstücks berechnet. Die Grundstücksfläche wird nach dem Stand im Grundbuch ermittelt. Ein Abzug für die durch Gebäude überbaute Fläche findet nicht statt.
F: Der Ansatz der Grundstücksfläche nach dem Grundbuch führt zu einer "doppelten Berücksichtigung" im Bereich der durch Gebäude überbauten Flächen.
A: Das stimmt und ist nach der Satzung auch so vorgesehen. Ein Abzug dieser Flächen würde zu einer Ungleichbehandlung bei Grundstücken mit gleicher Grundstücks- und Geschossfläche führen, wenn sich die Geschossfläche über eine unterschiedliche Anzahl an Geschossen erstreckt.
Beispiel: Zwei Grundstücke mit jeweils 600 qm Grundstücksfläche und 300 qm Geschossfläche. Grundstück A ist eingeschossig bebaut (Keller + Erdgeschoss). Grundstück B ist zweigeschossig bebaut (Keller + Erdgeschoss + Obergeschoss). Bei Abzug der "unter dem Gebäude befindlichen Grundstücksfläche" würde für Grundstück A 300 qm Grundstücksfläche und für Grundstück B 450 qm Grundstücksfläche verlangt. Diese Ungleichbehandlung wird durch Ansatz der Grundstücksfläche gemäß Grundbuch - wie bei uns praktiziert - vermieden.
Fragen Stand Januar 2023:
F: Ich habe doch weniger „Wohnfläche“ als das Geschossflächenblatt ausweist?
A: Der Beitrag ist nach der „Geschossfläche“ (= Außenmaß) zu berechnen. Keller werden ebenfalls angesetzt.
F: Mein Dachgeschoss ist in Teilbereichen niedriger als 2 m. Ist diese Fläche auch „voll“ beitragspflichtig?
A: Ja, auch im ausgebauten Dachgeschoss gilt das „Außenmaß“ unabhängig von der Deckenhöhe. Ausnahme: Das Dachgeschoss wurde nicht vollständig ausgebaut, oder es wurde innerhalb der Außenmauer eine zweite Mauer errichtet (sog. „Schlupfspeicher").
F: Wird die Geschossfläche von Garagen und Nebengebäuden auch berechnet?
A: Garagen sind nur beitragspflichtig, wenn sie an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Hierzu muss der Wasserhahn oder das Waschbecken in der Garage montiert sein.
F: Wie teile ich der Gemeinde den Anschluss der Garage mit?
A: Dem Informationsschreiben der Gemeinde liegt ein Fragebogen zur „Anschlusssituation“ der Garage bei. Den Fragebogen entsprechend ausfüllen und der Verwaltungsgemeinschaft zurückgeben (Post, Fax, Mail, Foto).
F: Ich habe mein Dachgeschoss ausgebaut, finde die Flächen aber nicht auf dem Aufmaßblatt?
A: Der Großteil der Dachgeschossausbauten ist baugenehmigungsfrei, sind aber der Gemeinde anzuzeigen, da diese beitragspflichtig sind. Wir bitten deshalb um eine entsprechende Mitteilung falls die Flächen auf dem Aufmaßblatt fehlen.
F: Wird der Beitrag von meinem Konto abgebucht?
A: Nein, die Beiträge müssen rechtzeitig überwiesen werden.
F: Ich kann den Beitrag nicht in voller Höhe leisten. Gibt es eine Ratenzahlung?
A: Der Beitrag wird in drei Raten festgesetzt. Sollten Sie diese Raten nicht rechtzeitig leisten können, wenden Sie sich bitte an die Gemeindekasse (Frau Schweiger: Telefon: 08076-919823). Warten Sie aber zunächst den Beitragsbescheid ab.
F: Wann sind die Beiträge zu bezahlen?
A: Sie erhalten innerhalb der nächsten Wochen nach dem ersten Anschreiben einen Beitragsbescheid mit der Festsetzung des vorläufigen Beitrags und der ersten beiden Raten (50 % und 40 %) mit Fälligkeitstermin. Nach Fertigstellung des Hochbehälters wird der endgültige Beitrag berechnet und Sie erhalten den Schlussbescheid. Dieser wird voraussichtlich Ende 2023 zugeschickt. Die Schlusszahlung ist innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.