Um einen Wahlschein erhalten zu können, müssen Sie
- für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein,
- grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein
(zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde) und - bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Diesen Antrag müssen Sie nicht begründen.
Wenn Sie für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind, werden Sie von Amts wegen (also ohne Antrag) in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks Ihrer Gemeinde, in dem Sie zum Stichtag 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, bzw. (bei Gemeinde- und Landkreiswahlen) in dem Sie sich zum 35. Tag vor der Wahl mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, eingetragen. In diesem Fall erhalten Sie etwa fünf bis drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Gemeinde eine schriftliche "Wahlbenachrichtigung" über Ihr Wahlrecht, die Voraussetzungen und Modalitäten der Wahlteilnahme und das zutreffende Wahllokal sowie einen Hinweis, ob das Wahllokal behindertengerecht (barrierefrei) ist. Auch die Gemeinde kann Ihnen über barrierefreie Wahllokale nähere Auskunft erteilen.
Wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl/Abstimmung keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber meinen, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich umgehend mit dem Wahlamt Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen und klären, ob und ggf. in welchem anderen Stimm-/Wahlbezirk oder in welcher anderen Gemeinde Sie wahlberechtigt sind. Vor allem bei Umzügen nach dem Stichtag für die Anlegung des Wählerverzeichnisses kann eine Eintragung von Amts wegen nicht mehr erfolgen. Ggf. kann dann entweder das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt oder Ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt werden, mit dem Ihnen das Wahlrecht bescheinigt wird.